Di

12

Jun

2012

Mietkostennachzahlung für Hartz IV-Haushalte. Jetzt Überprüfungsantrag für Kosten der Unterkunft stellen!

Leistungsbescheide zu Mietkosten im Rheinisch-Bergischen Kreis häufig rechtswidrig. Einspruch erheben!

 

Rückwirkend ab 1.1.2011 (20,00 bis 30,00 Euro pro Monat). Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.5.2012 entschieden, dass die Wohnflächenberechnung in NRW falsch ist. Den Hartz IV-Haushalten steht danach mehr zu, als das Jobcenter im Rheinisch -Bergischer Kreis bisher bezahlt und genehmigt hat. Antrag auf Nachzahlung beim Jobcenter stellen!     
Wir fordern deshalb alle auf, die Kürzungen oder Sanktionen bei den Kosten der Unterkunft (KdU) hinnehmen mussten, einen Überprüfungantrag nach §44 SGB X zu stellen. Dieser Antrag führt zu einer Nachzahlung der vorenthaltenen Mietkosten seit 1.1.2011.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 16.05.2012 (AZ: B 4 AS 109/11 R) bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB-Richtlinien) NRW maßgeblich sind. Danach war und ist bei Einpersonenhaushalten eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen; für jede weitere Person sind 15 m² anzusetzen.
Durch die Entscheidung des BSG ist somit klargestellt worden, dass die Begrenzung der KdU ausgehend von weniger als 50 m², wie dies vom Jobcenter im Rheinisch-Bergischen Kreis praktiziert wurde, rechtswidrig war und ist. Daher sind sämtliche seit dem 01.01.2011erteilten Leistungsbescheide, die die Kosten der Unterkunft betreffen zu überprüfen und die zu Unrecht gekürzten Beträge auszuzahlen. Dies betrifft sowohl die evtl. Kürzungen bei der Netto-Kaltmiete, als auch bei den Nebenkosten und den Heizkosten. 

 

Hier der Überprüfungsantrag für den Jobcenter Rheinisch-Bergischer Kreis zum Download.

 

Weitere Infos bei der kostenlosen Bürgersprechstunde für soziale Fragen.

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