Di

11

Dez

2012

Mietkostennachzahlung für Hartz IV-Haushalte. Jetzt Überprüfungsantrag für Kosten der Unterkunft stellen! Fristen einhalten!

Leistungsbescheide zu Mietkosten im Rheinisch-Bergischen Kreis häufig rechtswidrig. Einspruch erheben!
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 16.05.2012 (AZ: B 4 AS 109/11 R) bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB-Richtlinien) NRW maßgeblich sind. Danach war und ist bei Einpersonenhaushalten eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen; für jede weitere Person sind 15 m² anzusetzen. Mehr Infos und Musterantrag hier.


Wer rückwirkend Nachzahlung haben will, muss jetzt handeln!


Wurde im HartzIV-Leistungsbezug die Kosten der Miete seit 2010 in zu geringer Höhe berücksichtigt, sollte ein Überprüfungsantrag gestellt werden (§ 40 Abs. 1 S.1 SGBII, § 40 Abs. 1 und § 4 SGB X). Auch wenn mit einem solchen Antrag der komplette Zeitraum 2010 überprüft werden kann, müsse vorenthaltene SGB II und  SGB XII-Leistungen nur noch bis Januar 2011 rückwirkend erstattet werden.
Das gilt aber nur für diejenigen, die ihren Überprüfungsantrag noch im Jahr 2012 stellen. Wird der Antrag erst 2013 eingereicht, ist eine Erstattung rückwirkend nur bis Januar 2012 möglich.

 

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